Alleinarbeiterschutz
DGUV Regel 112-139
06.05.26
2 mins

Alleinarbeiterschutz DGUV Regel 112-139: Pflichten, Gefährdungsbeurteilung und Checkliste für Deutschland, Österreich und die EU

  • Der Alleinarbeiterschutz nach DGUV Regel 112-139 ist in Deutschland, Österreich und vielen weiteren EU-Ländern das zentrale Regelwerk für sicheres Arbeiten allein. Dieser Leitfaden erklärt die rechtlichen Pflichten für Arbeitgeber, liefert eine vollständige
    Checkliste Alleinarbeit DGUV, eine praxisorientierte Alleinarbeit Gefährdungsbeurteilung und vergleicht die Vorgaben in den wichtigsten europäischen Märkten – inklusive smarter technischer Lösungen wie Personen-Notsignal-Anlagen (PNA).

1. Was ist Alleinarbeit? Definition nach DGUV Regel 112-139

Alleinarbeit liegt nach der DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ vor, wenn eine Person außer Ruf- und Sichtweite zu anderen Beschäftigten Tätigkeiten ausführt – also keine andere Person im Notfall direkt eingreifen oder Hilfe rufen kann. Maßgeblich sind dabei nicht reine Entfernungsangaben, sondern das tatsächliche Risiko, dass im Ernstfall niemand Hilfe leisten kann.

In Deutschland ergibt sich die Pflicht zum Alleinarbeiterschutz aus der Kombination aus § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 DGUV Vorschrift 1 und der DGUV Regel 112-139. In Österreich ist die rechtliche Grundlage § 61 Arbeitsstättenverordnung (AStV) in Verbindung mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Auf EU-Ebene wirkt die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG als gemeinsame Klammer für alle Mitgliedstaaten.

1.1 Drei Stufen der Alleinarbeit (gefährliche Alleinarbeit)

Die DGUV unterscheidet die Gefährdung in drei Stufen, die direkt in die Alleinarbeit Gefährdungsbeurteilung einfließen:

  • Geringe Gefährdung:
    Bürotätigkeiten, leichte Wartung – meist genügen organisatorische Kontrollen (z. B. regelmäßiger Anruf).
  • Erhöhte Gefährdung:
    Arbeiten mit potenziellen Sturz-, Schnitt- oder Quetschrisiken – hier ist eine technische Überwachung dringend zu empfehlen.
  • Kritische („gefährliche“) Alleinarbeit:
    Arbeiten in beengten Räumen, in der Höhe, mit elektrischer Spannung, mit Gefahrstoffen oder unter Explosionsschutz-Bedingungen – eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA) nach DGUV Regel 112-139 ist verpflichtend.
Wichtig:
Die DGUV Regel 112-139 verbietet kritische Alleinarbeit grundsätzlich, sofern keine geeigneten Schutzmaßnahmen – insbesondere eine geprüfte PNA – wirksam sind. Verstöße können straf- und haftungsrechtliche Folgen für Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragte haben.

2. Rechtsrahmen Deutschland: DGUV Regel 112-139 im Überblick

Die DGUV Regel 112-139 (vormals BGR/GUV-R 139) konkretisiert die Anforderungen an den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen und damit den Schutz allein arbeitender Beschäftigter in Deutschland. Sie wird flankiert von:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5:
    Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
    Anforderungen an Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen.
  • DGUV Vorschrift 1, § 8:
    „Gefährliche Arbeiten dürfen nur an Versicherte übertragen werden, die hierfür geeignet und unterwiesen sind.“
  • TRBS 1112, TRBS 2121, TRBS 2152:
    Ergänzende technische Regeln, etwa bei Höhen-, Brand- oder Explosionsgefahren.
  • DIN VDE V 0825-1 / -11:
    Technische Norm für PNA-Geräte (Funk-Personen-Notsignal-Anlagen).

2.1 Pflichten des Arbeitgebers nach DGUV Regel 112-139

  1. Gefährdungsbeurteilung:
    Durchführung und Dokumentation einer Alleinarbeit Gefährdungsbeurteilung für jede betroffene Tätigkeit.
  2. Risikoeinstufung:
    Einstufung der Tätigkeit in „geringe“, „erhöhte“ oder „kritische“ Gefährdung.
  3. Organisatorische Maßnahmen:
    Festlegung organisatorischer Maßnahmen (Anwesenheitskontrolle, Kommunikationsintervalle, Notfallplan).
  4. Technische Schutzmittel:
    Bereitstellung und Wartung geeigneter technischer Schutzmittel (PNA, Totmannfunktion, GPS-Ortung).
  5. Unterweisung:
    Unterweisung der Beschäftigten mindestens einmal jährlich – nachweisbar dokumentiert.
  6. Empfangsstelle:
    Sicherstellung einer durchgehenden, alarmierungsfähigen Empfangsstelle (Werkschutz, Pförtner, Notrufzentrale, ÜAZ).
  7. Wirksamkeitsprüfung:
    Regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen (mindestens einmal jährlich).

2.2 Anforderungen an Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) nach DGUV 112-139

Funktion Anforderung
Willensabhängiger Alarm SOS-Knopf, jederzeit auslösbar
Willensunabhängiger Alarm Lage-, Ruhe-, Flucht- und Zeitalarm (Totmann)
Sprachverbindung Bidirektionale Kommunikation in Echtzeit
Ortung GPS außen, Indoor-Ortung (BLE/UWB) innen
Empfangsstelle 24/7-besetzte Leitstelle oder zertifizierte Notrufzentrale (NSL)
Prüfung Tägliche Funktionsprüfung, jährliche Sachkundigenprüfung
Akku-Laufzeit ≥ 1 Schicht (in der Praxis ≥ 16 h empfohlen)

3. Rechtsrahmen Österreich: Alleinarbeit nach AStV § 61

In Österreich regelt § 61 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) die Anforderungen an Alleinarbeit. Demnach darf gefährliche Alleinarbeit nur durchgeführt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist – durch persönliche, technische oder organisatorische Maßnahmen. Die AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) empfiehlt analog zur DGUV Regel 112-139 den Einsatz technischer Notsignalsysteme.

Konkret schreibt das österreichische Recht vor:

  • Evaluierung:
    Eine schriftliche Evaluierung (entspricht der deutschen Gefährdungsbeurteilung) gemäß §§ 4 und 5 ASchG.
  • Überwachungsmaßnahmen:
    Festlegung wirksamer Überwachungsmaßnahmen für jede gefährliche Alleinarbeitstätigkeit.
  • Unterweisung:
    Schulung und nachweisliche Unterweisung der Alleinarbeitenden.
  • Erste Hilfe & Notruf:
    Bereithalten geeigneter Erste-Hilfe-Einrichtungen und Notrufmöglichkeiten.

Praxis-Standards in Österreich sind die ÖVE/ÖNORM E 8002 (Notruf- und Alarmierungsanlagen) sowie die ÖNORM Z 1000 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagement). Die AUVA-Merkblätter M.plus 070 und M 080 konkretisieren die Anforderungen für Alleinarbeit, vergleichbar mit der DGUV Regel 112-139.

Hinweis für österreichische Arbeitgeber:
Die DGUV Regel 112-139 ist in Österreich nicht unmittelbar bindend, hat sich aber als De-facto-Standard etabliert. Wer PNA-Systeme nach DGUV 112-139 einsetzt, erfüllt regelmäßig auch die Anforderungen aus § 61 AStV und ist sowohl bei AUVA-Prüfungen als auch bei deutschen Konzernkunden auf der sicheren Seite.

4. Alleinarbeit in weiteren EU-Ländern: Vergleich der Vorschriften

Auch wenn jedes EU-Mitgliedsland eigene Detailregelungen kennt, fußt der Schutz Alleinarbeitender überall auf der EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Wer im europäischen Raum tätig ist – etwa als Hersteller, Dienstleister oder Konzern mit grenzüberschreitenden Standorten – sollte die nationalen Besonderheiten kennen.

Land Wesentliche Vorschrift Besonderheit
Deutschland ArbSchG, DGUV Regel 112-139, DIN VDE V 0825 PNA-Pflicht bei kritischer Alleinarbeit
Österreich ASchG, AStV § 61, AUVA M.plus 070 Evaluierung + wirksame Überwachung
Schweiz SUVA-Merkblatt 67023, ArGV 3 Art. 8 Direkte Empfehlung von PNA-Systemen
Frankreich Code du travail Art. R4543-19, INRS ED 985 Dispositif d’Alarme pour Travailleur Isolé (DATI) Pflicht
Belgien Codex Welzijn, KB 27.03.1998 Risikoanalyse pro Arbeitsplatz, FOD Werkgelegenheid
Niederlande Arbowet, Arbobesluit Art. 3.2 RI&E (Risico-Inventarisatie & -Evaluatie) inkl. Alleinarbeit
Luxemburg Code du travail Livre III, ITM-Regulierung An Frankreich angelehnt, DATI üblich
Italien D.Lgs. 81/2008 Art. 17, 28 „Lavoratore isolato“: Pflicht zu Risikobewertung
Spanien Ley 31/1995 (PRL), INSST NTP 344 „Trabajador en solitario“: Notruf- und Kommunikationspflicht
Portugal Lei 102/2009 Avaliação de riscos für isoliertes Arbeiten
Polen Kodeks pracy Art. 226, Rozporządzenie 26.09.1997 Notruf- und Erste-Hilfe-Pflicht bei Einzelarbeit
Tschechien Zákon 309/2006 Sb. Risikoanalyse vor Alleinarbeit verpflichtend
Slowakei Zákon 124/2006 Z.z. Schriftliche Bewertung jeder Einzelarbeit
Ungarn Mvt. 1993. évi XCIII. Notruf- und Überwachungspflicht
Slowenien ZVZD-1 Pflicht zur „izjava o varnosti“ (Sicherheitserklärung)
Schweden AFS 1982:3 „Ensamarbete“ Eigene Verordnung speziell zur Alleinarbeit
Norwegen Arbeidsmiljøloven, FOR-2011-12-06-1357 Risikobewertung und Kommunikationsmittel verpflichtend
Dänemark Arbejdsmiljøloven, BEK nr. 559 „Enearbejde“ – Bewertung verpflichtend
Finnland Työturvallisuuslaki 738/2002 § 29 Eigener Paragraph zu „Yksintyöskentely“
Irland Safety, Health and Welfare at Work Act 2005 HSA-Leitfaden „Lone Worker“

Praxisbewährt ist es, ein PNA-System zu wählen, das die DGUV Regel 112-139 sowie die französische DATI-Norm NF X35-103 / NF C48-150 erfüllt. Damit deckt man im EU-Binnenmarkt fast alle nationalen Anforderungen ab.

5. Alleinarbeit Gefährdungsbeurteilung – Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die Alleinarbeit Gefährdungsbeurteilung ist nach DGUV Regel 112-139 das Herzstück des Alleinarbeiterschutzes. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 ArbSchG, § 4 ASchG) und muss vor Aufnahme der Tätigkeit erstellt, dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.

5.1 Sieben-Schritte-Modell

  1. Tätigkeit beschreiben:
    Wer arbeitet wo, wie lange und mit welchen Mitteln allein?
  2. Gefährdungen ermitteln:
    Mechanische, elektrische, chemische, thermische, ergonomische, psychische und biologische Gefährdungen identifizieren.
  3. Risiko bewerten:
    Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere mithilfe einer Risikomatrix bewerten.
  4. Maßnahmen festlegen (TOP-Prinzip):
    Technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen definieren.
  5. Maßnahmen umsetzen:
    PNA beschaffen, Mitarbeitende schulen, Notfallplan erstellen und Empfangsstelle organisieren.
  6. Wirksamkeit prüfen:
    Funktionsprüfungen, Probealarme und Mitarbeiterbefragungen durchführen.
  7. Dokumentieren und fortschreiben:
    Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisieren – mindestens jährlich oder bei Änderungen.

5.2 Typische Gefährdungen bei Alleinarbeit

  • Sturz und Absturz:
    Z. B. Wartung in Höhe, Leiterarbeiten, Dachflächen oder Silos.
  • Bewusstlosigkeit / medizinischer Notfall:
    Herzinfarkt, Schlaganfall oder Unterzuckerung während der Alleinarbeit.
  • Mechanische Gefährdungen:
    Quetschen, Stoßen oder Einklemmen an Maschinen und Anlagen.
  • Elektrische Gefährdungen:
    Arbeiten an oder in der Nähe spannungsführender Teile.
  • Chemische und biologische Gefährdungen:
    Umgang mit Gefahrstoffen oder Sauerstoffmangel in engen Räumen.
  • Thermische Gefährdungen:
    Hitze, Kälte oder heiße Oberflächen im Arbeitsbereich.
  • Brand und Explosion:
    Risiken in ATEX-Bereichen, Lagern oder Heizräumen.
  • Psychische Belastungen:
    Übergriffe, Bedrohungen, Vereinsamung oder Nachtschichten.
  • Kriminelle Übergriffe:
    Erhöhtes Risiko z. B. bei Tankstellen, Pflegediensten oder im Außendienst.

6. Checkliste Alleinarbeit DGUV – Praxis-Tool für Arbeitgeber

Diese Checkliste Alleinarbeit DGUV orientiert sich an der DGUV Regel 112-139 und kann direkt im Betrieb für die Audit-Vorbereitung, die Gefährdungsbeurteilung und die jährliche Wirksamkeitsprüfung verwendet werden. Antworten Sie pro Punkt mit „Ja“, „Nein“ oder „Maßnahme erforderlich“.

A. Organisation und Verantwortlichkeiten

  • Ist schriftlich festgelegt, wer welche Alleinarbeit anordnen darf?
  • Sind Sicherheitsbeauftragte und Vorgesetzte benannt und geschult?
  • Existiert ein dokumentierter Notfall- und Alarmierungsplan?
  • Ist eine 24/7-Empfangsstelle (Werkschutz, NSL) definiert und vertraglich gesichert?

B. Gefährdungsbeurteilung

  • Liegt für jede Alleinarbeitstätigkeit eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung vor?
  • Sind die Gefährdungen in „gering“, „erhöht“, „kritisch“ eingestuft?
  • Wurde das TOP-Prinzip (technisch > organisatorisch > persönlich) angewandt?
  • Wird die Beurteilung mindestens jährlich oder bei Änderungen aktualisiert?

C. Technische Schutzmaßnahmen

  • Sind Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) nach DIN VDE V 0825 im Einsatz?
  • Verfügen die Geräte über Lage-, Ruhe-, Flucht-, Zeit- und Willensalarm?
  • Funktioniert die Ortung sowohl außen (GPS) als auch innen (Indoor-Tracking)?
  • Ist die Sprachverbindung zur Empfangsstelle bidirektional und in Echtzeit?
  • Werden Geräte täglich auf Funktion und Akku-Stand geprüft?
  • Findet die jährliche Sachkundigenprüfung der PNA statt?

D. Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Sind Kommunikationsintervalle definiert (z. B. Statusmeldung alle 30 min)?
  • Gibt es klare Eskalationsstufen bei ausbleibender Rückmeldung?
  • Sind Such- und Rettungspläne mit Lageplan dokumentiert?
  • Sind Erste-Hilfe-Einrichtungen am Einsatzort vorhanden und gekennzeichnet?

E. Personenbezogene Maßnahmen

  • Sind Beschäftigte arbeitsmedizinisch geeignet (G-Untersuchungen)?
  • Wurden sie ausreichend qualifiziert und unterwiesen (mindestens jährlich)?
  • Werden Schwangere, Jugendliche und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen ausgeschlossen, wo erforderlich?
  • Ist ein „Buddy-System“ oder Vier-Augen-Prinzip möglich?

F. Dokumentation und Audit

  • Werden Unterweisungen, Probealarme und Prüfungen dokumentiert (mind. 5 Jahre)?
  • Sind die Aufzeichnungen DSGVO-konform gespeichert?
  • Werden Vorfälle und Beinaheunfälle systematisch ausgewertet?

7. Smarte Technik: Wie moderne PNA den Alleinarbeiterschutz vereinfacht

Die DGUV Regel 112-139 fordert wirksame Schutzmaßnahmen – und smarte Technik macht den Alleinarbeiterschutz heute deutlich einfacher und zuverlässiger als noch vor wenigen Jahren. Moderne Personen-Notsignal-Anlagen kombinieren mehrere Schutzfunktionen in einem einzigen Gerät – häufig in Smartphone- oder Wearable-Form.

7.1 Funktionsumfang einer modernen PNA

  • Willensabhängiger Alarm:
    SOS-Knopf am Gerät oder per App.
  • Lagealarm:
    Erkennt unbeabsichtigte horizontale Position (Sturz, Bewusstlosigkeit).
  • Ruhealarm:
    Reagiert auf Bewegungslosigkeit über einen definierten Zeitraum.
  • Fluchtalarm:
    Erkennt panische Bewegungen oder Aufprall.
  • Zeitalarm / Totmannschalter:
    Erfordert regelmäßige Bestätigung.
  • Indoor- und Outdoor-Ortung:
    GPS, BLE-Beacons, UWB, WLAN.
  • Sprachkommunikation:
    Direkter Sprechkontakt mit der Notrufzentrale.
  • Geofencing:
    Automatische Aktivierung in Risikozonen.
  • Mann-über-Bord- / Höhenfunktion:
    Für Offshore- und Höhenarbeit.

7.2 Auswahlkriterien für die richtige PNA

  • Normenkonformität:
    Konformität mit DGUV Regel 112-139, DIN VDE V 0825 sowie je nach Markt mit ÖVE/ÖNORM E 8002 (AT), SUVA-Merkblatt 67023 (CH) oder NF X35-103 (FR).
  • ATEX-Zulassung:
    Geeignet für explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 1, 2, 21 und 22.
  • Schutzklasse:
    Mindestens IP67 für staubige und feuchte Umgebungen.
  • Leitstellenanbindung:
    Anbindung an eine zertifizierte Notruf- und Service-Leitstelle (NSL) nach DIN EN 50518.
  • Datenschutz:
    DSGVO-konforme Datenspeicherung innerhalb der EU.
  • Akkuleistung:
    Akkulaufzeit von mindestens 16 Stunden inklusive Schnellladung und Hot-Swap-Funktion.
  • Schnittstellen:
    Offene APIs sowie MQTT- und REST-Schnittstellen zur Integration in Leitsysteme.

7.3 Wirtschaftlicher Nutzen smarter Lösungen

Branchenstudien (DGUV, AUVA, EU-OSHA) zeigen: Jeder vermiedene Alleinarbeitsunfall mit Personenschaden spart durchschnittlich 50.000 € bis 200.000 € an direkten Kosten – plus Ausfallzeiten, Reputationsschäden und Bußgeldrisiken nach § 130 OWiG. Eine PNA-Lösung mit 24/7-Leitstelle amortisiert sich in der Regel innerhalb von 12 bis 24 Monaten.

8. Branchen mit hohem Alleinarbeitsrisiko

Praktisch jede Branche hat Tätigkeiten mit Alleinarbeit. Besonders relevant ist die DGUV Regel 112-139 in:

  • Industrie und Produktion:
    Wartung, Instandhaltung, Schichtarbeit und Reinigungsarbeiten.
  • Energie- und Wasserwirtschaft:
    Arbeiten in Umspannwerken, Pumpwerken und bei Kraftwerksrundgängen.
  • Bau und Handwerk:
    Dachdecker, Elektriker und Sanitärinstallateure auf Einzelbaustellen.
  • Logistik und Transport:
    LKW-Fahrer, Lagerarbeit in der Nachtschicht und Kommissionierung.
  • Pflege und Soziales:
    Ambulante Pflege, Sozialdienste und Hausbesuche.
  • Sicherheit und Gebäudemanagement:
    Werkschutz, Hausmeisterdienste und Empfangsbereiche.
  • Forst- und Landwirtschaft:
    Motorsägenarbeit, Tierhaltung und Außendiensteinsätze.
  • Einzelhandel und Gastronomie:
    Tankstellen, Spätschichten und Kassenbereiche.
  • IT, Rechenzentren und Telekommunikation:
    Bereitschaftsdienste sowie Wartungsarbeiten in Rechenzentren.

9. Implementierung des Alleinarbeiterschutzes in 8 Schritten

  1. Bestandsaufnahme:
    Alle Tätigkeiten mit Alleinarbeit systematisch erfassen.
  2. Gefährdungsbeurteilung erstellen:
    Durchführung gemäß DGUV Regel 112-139 bzw. AStV § 61.
  3. Schutzkonzept entwickeln:
    Technische und organisatorische Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip definieren.
  4. PNA-System auswählen:
    Anforderungen festlegen und geeignete Anbieter vergleichen.
  5. Pilotbetrieb starten:
    Vier- bis achtwöchiger Praxistest mit ausgewählten Beschäftigten.
  6. Schulung und Unterweisung:
    Mitarbeiter, Vorgesetzte und NSL-Personal umfassend einweisen.
  7. Roll-out:
    Schrittweise unternehmensweite Einführung des Systems.
  8. Kontinuierliche Verbesserung:
    KPIs, Audits, Mitarbeiter-Feedback und jährliche Re-Evaluation nutzen.

10. Häufige Fehler beim Alleinarbeiterschutz – und wie man sie vermeidet

  • Fehler 1:
    Alleinarbeit wird nicht systematisch erfasst → Lösung: zentrale Tätigkeitsmatrix.
  • Fehler 2:
    „Wir rufen einfach alle 30 Minuten an.“ → Manuelle Kontrollen sind nicht DGUV-konform für kritische Alleinarbeit.
  • Fehler 3:
    Smartphone-Apps ohne zertifizierte NSL → keine Alarmierungssicherheit nach DIN EN 50518.
  • Fehler 4:
    Geräte ohne Lage- und Zeitalarm → Bewusstlosigkeit wird nicht erkannt.
  • Fehler 5:
    Keine Indoor-Ortung → Rettungskräfte finden Verunfallte in großen Liegenschaften nicht.
  • Fehler 6:
    Keine jährliche Sachkundigenprüfung → Verstoß gegen DGUV Regel 112-139.
  • Fehler 7:
    Datenschutz vernachlässigt → DSGVO-Bußgelder bis 4 % des Konzernumsatzes.
  • Fehler 8:
    Keine Probealarme → Im Ernstfall versagt die Alarmkette.

11. Datenschutz und Mitbestimmung

PNA-Systeme verarbeiten oft Standortdaten und Audio-Streams. Damit unterliegen sie der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) sowie den nationalen Datenschutzgesetzen (BDSG, DSG Österreich). Ortungsdaten dürfen ausschließlich zum Zweck des Alleinarbeiterschutzes verarbeitet werden – nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle.

Vor der Einführung einer PNA ist in Deutschland eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) zwingend. In Österreich ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat nach § 96a ArbVG nötig. In den Niederlanden ist die Ondernemingsraad (OR), in Frankreich der CSE und in Belgien das CPPT/CBPW einzubinden.

12. FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Alleinarbeiterschutz

Häufige Fragen (FAQ)

Was besagt die DGUV Regel 112-139 genau?

Die DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ ist die zentrale deutsche Vorschrift, die regelt, wann und wie eine PNA bei Alleinarbeit eingesetzt werden muss. Sie ergänzt das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1.

Ist eine Personen-Notsignal-Anlage immer Pflicht?

Nein. Bei geringer Gefährdung reichen organisatorische Maßnahmen. Bei kritischer Alleinarbeit (Höhe, enge Räume, Strom, Gefahrstoffe, ATEX) ist eine PNA nach DGUV Regel 112-139 verpflichtend.

Gilt die DGUV Regel 112-139 auch in Österreich?

Formal nicht – in Österreich gilt § 61 AStV. In der Praxis ist die DGUV-Regel jedoch der akzeptierte Stand der Technik und wird von der AUVA implizit anerkannt.

Was kostet eine DGUV-konforme PNA-Lösung?

Pro Beschäftigten typischerweise 30–80 € pro Monat (Hardware, NSL-Anbindung, Wartung). Ein vollständiger Roll-out für 50 Mitarbeiter kostet damit zwischen 18.000 € und 48.000 € pro Jahr – ein Bruchteil der Kosten eines einzigen schweren Arbeitsunfalls.

Wer haftet bei einem Unfall ohne ausreichenden Alleinarbeiterschutz?

In erster Linie der Arbeitgeber bzw. die Geschäftsführung. Bei grober Fahrlässigkeit drohen persönliche straf- und zivilrechtliche Konsequenzen für Vorgesetzte und Sicherheitsbeauftragte (§§ 9, 130 OWiG, §§ 222, 229 StGB).

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Mindestens einmal jährlich sowie bei jeder relevanten Änderung der Tätigkeit, des Arbeitsplatzes, der eingesetzten Arbeitsmittel oder bei Beinaheunfällen.

Welche EU-Norm ersetzt nationale Vorgaben wie die DGUV 112-139?

Es gibt keine vereinheitlichende EU-Verordnung speziell für Alleinarbeit. Maßgeblich ist die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG; die nationalen Umsetzungen (DGUV, AStV, INRS, INSST etc.) bleiben weiterhin entscheidend.

Ist die Smartphone-App eines Anbieters ausreichend?

Nur, wenn sie alle Anforderungen aus DGUV Regel 112-139 / DIN VDE V 0825 erfüllt: zertifizierte NSL-Anbindung, Lage-/Zeit-/Willensalarm, redundante Übertragung. Eine reine Konsumenten-App ist nicht DGUV-konform.

13. Fazit: Alleinarbeiterschutz ist Chefsache

Der Alleinarbeiterschutz nach DGUV Regel 112-139 ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern Lebensschutz. Wer eine sorgfältige Alleinarbeit Gefährdungsbeurteilung erstellt, eine vollständige Checkliste Alleinarbeit DGUV abarbeitet und eine moderne, vernetzte PNA einsetzt, schützt nicht nur seine Beschäftigten, sondern auch das Unternehmen vor Haftungs- und Reputationsrisiken.

Im DACH-Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) hat sich die DGUV Regel 112-139 als Goldstandard etabliert. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen empfiehlt sich eine PNA-Lösung, die zugleich die NF X35-103 (Frankreich) und die EN 50518 (Notruf- und Serviceleitstellen, EU-weit) erfüllt – damit ist man im gesamten EU-Binnenmarkt rechtssicher.

Empfehlung:
Lassen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung und Ihr PNA-Konzept mindestens einmal pro Jahr von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bzw. Sicherheitsfachkraft (SFK) prüfen – und nach jedem Beinaheunfall sofort. Dokumentieren Sie alles revisionssicher und DSGVO-konform.

Über diesen Leitfaden

Dieser Leitfaden zum Alleinarbeiterschutz DGUV Regel 112-139 wurde für Arbeitgeber, Sicherheitsfachkräfte und Compliance-Verantwortliche in Deutschland, Österreich und der EU erstellt. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sicherheitsberatung. Stand: Mai 2026. Quellen u. a.: DGUV Regel 112-139, DIN VDE V 0825-1, ArbSchG, DGUV Vorschrift 1, AStV § 61, ASchG, SUVA 67023, INRS ED 985, EU-OSHA, EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.